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Satzung des Vereins zur Förderung des Taekwondosports in Pfuhl

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Taekwondosports in Pfuhl“.
Der Verein hat seinen Sitz in Neu-Ulm, Stadtteil Pfuhl, und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neu-Ulm eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweckbestimmung
 
1. Der Zweck des Vereins ist die ideelle, finanzielle und materielle Förderung der Taekwondo-Abteilung des
    TSV Pfuhl 1894 e. V..
2. Zielsetzung und Zweck des Vereines ist es, die Taekwondo- Abteilung durch Beschaffung von Mitteln in der Ausübung des Sportes     zu unterstützen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der     Abgabeordnung durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mitglieder des Vereines erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine     Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
7. Die Ausübung der Ämter erfolgt ehrenamtlich.
 
§ 3 Mitgliedschaft
 
1. Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden, die bereit ist die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern.
2. Jedes Mitglied hat Mitspracherecht bei der Vergabe von Fördermitteln.
3. Jedes Mitglied verpflichtet sich den Verein und Vereinszweck in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu
     vertreten.
4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen bedarf der Aufnahmeantrag der Unterschrift des gesetzlichen     Vertreters, der sich damit gleichzeitig zur Zahlung des Beitrages verpflichtet (siehe § 6 Ziffer 4).
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.     Der Austritt ist schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres und halbjährlich möglich, wobei die schriftliche Erklärung einen Monat     vorher eingegangen sein muss.
6. Der Ausschluss ist vom Vorstand schriftlich zu begründen und per Einschreiben zuzustellen. Dem Mitglied wird innerhalb von zwei     Wochen die Möglichkeit gegeben sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
 
§ 4 Beiträge
 
Für die Höhe der jeweils anfallenden Mitgliedsbeiträge ist die gültige Beitragsordnung maßgeblich, welche von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Mitgliedsbeiträge können auch von einem Dritten per Einzugsermächtigung eingezogen werden.
 
§ 5 Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
 
§ 6 Mitgliederversammlung
 
1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
     - einmal jährlich zur Mitgliederversammlung
     - wenn der Vorstand die Einberufung auf Grund eines besonderen Umstandes beschließt
     - wenn die Einberufung von mindestens der Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen zuvor durch schriftliche Einladung
    einberufen.
3. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand
    einzureichen.
4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
     - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Kassierers und der Kassenprüfer
     - Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
     - Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
     - Satzungsänderungen
     - Entscheidung über Beschwerden gegen Ausschlussverfahren
     - Beschlussfassung über Anträge
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit
    beschlussfähig.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
 
§ 7 Stimmberechtigung
 
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben, für Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, übernimmt der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht.
 
§ 8 Vorstand
 
1. dem Vorstand gehören an:
     - der Vorsitzende
     - der Kassierer
     - der Schriftführer
     - 2 Beisitzer
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je      allein. Mit Wirkung Innenverhältnis gilt: der Kassierer ist zur Vertretung nur berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt und bleibt bis zur gültigen Neuwahl im Amt.
4. Wählbar sind alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5. Der Vorstand leitet den Verein, insbesondere kümmert er sich um die Erledigung der laufenden Geschäfte.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50 % der satzungsmäßigen Mitglieder (5 Personen) anwesend sind. Er fasst seine     Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
 
§ 9 Kassenprüfer
 
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins zu überprüfen. Die Prüfung/en müssen mindestens einmal jährlich stattfinden. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
 
§ 10 Auflösung des Vereins
 
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die     Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Taekwondo – Abteilung des TSV     Pfuhl 1894 e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die     Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
 
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
 
Diese Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
 
 
Änderung laut Mitgliederversammlung
Neu-Ulm, 09.03.2009
Unterschriften: siehe Protokoll

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