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Präambel Die Abteilung Taekwondo ist
eine Abteilung des TSV Pfuhl 1894 e.V. und untersteht als solche der Satzung
des Gesamtvereins. Die nachfolgenden Bestimmungen der Abteilungsordnung regeln
die besonderen Belange der Abteilung und sind insoweit eine Ergänzung der
Satzung des Hauptvereins. § 1 Zweck Die Abteilung pflegt und
fördert den Wettkampfsport Taekwondo. Dies geschieht neben der Teilnahme an
Wettkämpfen hauptsächlich durch das Anbieten von Trainingsmöglichkeiten. Das
Training orientiert sich an sportlichen Grundsätzen und dabei insbesondere an
den Grundsätzen nationaler und internationaler Taekwondo-Fachverbände. § 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des
Gesamtvereins ist auch für die Abteilung gültig. § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder der Abteilung
sind - Kinder zwischen 6 und 13
Jahren als aktive Mitglieder in begründeten Ausnahmefällen kann diese
Altersgrenze auf Antrag und durch Beschluss der Abteilungsleitung über- bzw.
unterschritten werden. - Jugendliche, ab dem 14. Lebensjahr und Erwachsene als
aktive Mitglieder. - Erziehungsberechtigte von
aktiven Kindern und Jugendlichen als passive Mitglieder. 2. Aufgenommen werden als
aktive Mitglieder nur Mitglieder des TSV Pfuhl 1894 e. V. und Mitglieder des
Vereines zur Förderung des Taekwondosports; die Mitglieder erklären sich
bereit, für die Dauer der Abteilungsmitgliedschaft die Mitgliedschaft beim TSV
Pfuhl, die Mitgliedschaft im Förderverein sowie die Mitgliedschaft im
Fachsportverband (BTU) aufrecht zu erhalten. 3. Die Aufnahme ist
schriftlich zu beantragen; über die Aufnahme entscheidet die Abteilungsleitung. 4. Die Mitglieder haben das
Recht zur Teilnahme am Taekwondo- und Allkampftraining zu den regelmäßigen Trainingszeiten,
in denen die für das Training vorgesehenen Hallen zur Verfügung stehen. Das Training wird von
qualifizierten Trainern durchgeführt. 5. Die Mitgliedschaft
erlischt aus folgenden Gründen: - Durch schriftliche
Austrittserklärung aus der Abteilung und ist zum Ende des Geschäftsjahres und halbjährlich möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens einen
Monat vor dem Austrittstermin vorliegen. Sollte einem aktiven Mitglied aus
medizinischen Gründen die weitere Trainingsteilnahme unmöglich werden, so kann
bei Kindern und Jugendlichen der Erziehungsberechtigte oder das aktive Mitglied
die Abteilungsmitgliedschaft außerordentlich und vorzeitig kündigen; die
Trainingsuntauglichkeit ist durch ein Amts- oder vertrauensärztliches Attest
nachzuweisen, das Attest hat bei Kindern und Jugendlichen
der Erziehungsberechtigte, bei Erwachsenen dieser selbst, zu besorgen. - Durch Ausschluss. Dieser
kann auf Beschluss der Abteilungsleitung erfolgen, wenn -- Vereinsbeiträge nicht
pünktlich bezahlt werden und/oder -- das Mitglied durch
unsportliches Verhalten andere Mitglieder oder Dritte in ihrer Gesundheit
gefährdet, das Training durch Verstoß gegen die Trainingsgrundsätze fortgesetzt
stört oder schuldhaft gröblich und beharrlich dazu beiträgt, das Ansehen der
Abteilung oder des Gesamtvereins herabzusetzen. 6. Ein Ausschluss ist zu
begründen und dem Mitglied bzw. dem Erziehungsberechtigten des Mitglieds
schriftlich mitzuteilen. 7. Das ausgeschlossene
Mitglied bzw. dessen Erziehungsberechtigter kann gegen den Ausschluss binnen
zwei Wochen nach Zugang der Ausschlussmitteilung durch die Abteilungsleitung
Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächstfolgende
Abteilungsversammlung. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde ruht die
Mitgliedschaft, d.h. eine Teilnahme am Training und an sonstigen
Abteilungsaktivitäten ist nicht möglich. § 4
Abteilungsbeiträge 1. Die Abteilung erhebt keinen
eigenen Abteilungsbeitrag. 2. Die Abteilung erhebt eine
Aufnahmegebühr in Höhe von 15,00 Euro. § 5 Organe der
Abteilung Organe der Abteilung sind die
Abteilungsversammlung und der Abteilungsvorstand. § 6
Abteilungsversammlung 1. Die Abteilungsversammlung
ist die Versammlung aller aktiven und passiven Mitglieder ( § 3 Abs. 1 ) 2. Im ersten Vierteljahr
jedes Geschäftsjahres findet eine Abteilungsversammlung als
Jahreshauptversammlung statt. Eine außerordentliche Abteilungsversammlung
findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag der Mitglieder von
mindestens 25 Prozent statt. 3. Zu einer Abteilungsversammlung
sind alle Abteilungsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig
zu laden. § 7 Abteilungsvorstand 1. Dem Abteilungsvorstand
gehören an a) die Abteilungsleitung, d.h. der/die
Abteilungsleiter/in und dessen Vertreter/in b) der/die Kassenwart/in c) der/die Schriftführer/in d) der/die Jugendwart/in e) 2 Beisitzer/innen 2. Der Abteilungsvorstand
wird im Rahmen einer Abteilungsversammlung i.d.R. auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder
des TSV Pfuhl 1894 e. V. die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahl
erfolgt auf Antrag in geheimer Abstimmung. 3. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend
ist. Bei Stimmengleichheit in Vorstandssitzungen entscheidet die Stimme des
Sitzungsleiters. 4. Die Kassenprüfung
unterliegt den Revisoren des Hauptvereins. 5. Die Beisitzer/innen haben
Stellvertreterfunktion für die Vorstandsmitglieder b) bis d). Die
Stellvertreterfunktionen werden vom Abteilungsvorstand festgelegt. § 8 Änderungen und
Ergänzungen Diese Abteilungsordnung kann
bei einer Abteilungsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder ergänzt oder geändert werden. § 9 Auflösung Der nach Auflösung der
Abteilung in der Abteilungskasse verbleibende Betrag fällt an den TSV Pfuhl
1894 e.V. § 10 Inkrafttreten Die Abteilungsordnung tritt
mit Wirkung vom, siehe Protokoll der Versammlung, in Kraft.
Änderung laut
Mitgliederversammlung Neu-Ulm, 09.03.2009 Unterschriften siehe
Protokoll
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